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Details zur Buchung:

 

Eine Buchung erfolgt gem. § 286 III BGB

§Rechte und Pflichten beider Seiten

 

Wie immer geht es, dort wo gehandelt wird, auch bei der Reservierung eines Ferienquartiers nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und von mir bestätigte Reservierung einer Ferienwohnung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis: den Gast-Aufnahmevertrag. Wie alle Verträge, kann auch der Gast- Aufnahmevertrag (nachstehend Vertrag genannt) nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden.

 

Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:

 

I.     Der Vertrag zwischen Vermieter und Gast gilt als geschlossen, wenn eine Ferienwohnung vom Gast bestellt und von dem Vermieter per Post, Fax oder Email bestätigt worden ist.

II.    Der zwischen Gast und Vermieter geschlossene Vertrag verpflichtet beide Seiten zur Einhaltung.

III.   Der Vermieter ist dem Gast gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet, wenn die von ihr zugesagte Ferienwohnung für die vereinbarte Zeit nicht bereitgestellt werden kann und ein gleichwertiger Ersatz nicht zur Verfügung steht.

IV.   Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieterin ersparten Aufwendungen.
IVa. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtung 20 %

V.    Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
Va.  Bis zur anderweitigen Vermietung der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer IV / IVa errechneten Betrag zu zahlen.

VI.   An- und Abreisetag gelten bei der Berechnung als ein Tag. Am Anreisetag steht dem Gast in der Regel die gebuchte Ferienwohnung ab 14:00 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag muss die Ferienwohnung bis 10:00 Uhr geräumt sein.

VII.  Die Preise richten sich nach Größe der Wohnung, Anzahl der Personen, sowie der Übernachtungsdauer.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Norden.